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Bundesrepublik Deutschland


Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (AABGebV)

04.06.2025


§ 3
Zeitgebühr

Richtet sich die Gebühr im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Zeitaufwand, so berechnet sich die Zeitgebühr (§ 11 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes) nach dem Abrechnungsbogen in Anlage 3. Dieser Berechnung sind die in Anlage 2 bestimmten besonderen pauschalen Stundensätze zugrunde zu legen.