Beta
Bundesrepublik Deutschland
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten* (AGOZV)
13.10.2023
i
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Registrierung
§ 4
Pflichten der Betriebe
§ 5
Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten
§ 6
Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen
§ 6a
Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen
§ 6b
Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen
§ 7
Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten
§ 8
Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
§ 9
Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial
§ 10
Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial
§ 11
Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material
§ 12
Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören
§ 13
Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten
§ 14
Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten
§ 15
Kontrolle
§ 16
Vergleichsprüfungen
§ 17
Mitteilungen
§ 18
Einfuhr
§ 19
Ausfuhr
§ 20
Ausnahmen
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
§ 22
Übergangsvorschriften
§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1
(zu den §§ 1 und 2 Nummer 1)
Anlage 2
(zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen
Anlage 3
(zu § 10 Absatz 1) Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial
Quelle
Verbesserungsvorschlag
Mit freundlicher Unterstützung von:
Basiskarten Jura
Digitale Karteikarten für dein Prädikatsexamen!
§§-App
Rechtszitate mit einem Klick nachschlagen: Gesetze, Urteile, Kommentare, Zeitschriften
Impressum