Beta

Bundesrepublik Deutschland


Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen (APMAG)

31.08.2015


§ 5
Durchführung von Ermittlungen

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Befugnisse und Mitwirkungspflichten nach den §§ 3 und 4 sowie des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der in § 3 genannten Ermittlungen regeln.