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Bundesrepublik Deutschland
Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (ATA-OTA-G)
20.07.2022
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Inhaltsübersicht
§ 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“
§ 2
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“
§ 3
Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 4
Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 5
Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 6
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 7
Ziel der Ausbildung
§ 8
Gemeinsames Ausbildungsziel
§ 9
Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
§ 10
Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
§ 11
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 12
Dauer
§ 13
Teile der Ausbildung
§ 14
Ausbildungsorte
§ 15
Pflegepraktikum
§ 16
Praxisanleitung
§ 17
Praxisbegleitung
§ 18
Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung
§ 19
Gesamtverantwortung der Schule
§ 20
Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung
§ 21
Staatliche Prüfung
§ 22
Mindestanforderungen an Schulen
§ 23
Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 24
Verlängerung der Ausbildungsdauer
§ 25
Anrechnung von Fehlzeiten
§ 26
Ausbildungsvertrag
§ 27
Pflichten des Ausbildungsträgers
§ 28
Pflichten der oder des Auszubildenden
§ 29
Ausbildungsvergütung
§ 30
Sachbezüge
§ 31
Überstunden und ihre Vergütung
§ 32
Probezeit
§ 33
Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 34
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 35
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 36
Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 37
Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften
§ 38
Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
§ 39
Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
§ 40
Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
§ 41
Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
§ 42
Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
§ 43
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
§ 44
Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
§ 45
Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
§ 46
Anpassungsmaßnahmen
§ 47
Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 48
Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 49
Eignungsprüfung
§ 50
Kenntnisprüfung
§ 51
Anpassungslehrgang
§ 52
Dienstleistungserbringung
§ 53
Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 54
Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 55
Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
§ 56
Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 57
Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
§ 58
Pflicht zur erneuten Meldung
§ 59
Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
§ 60
Zuständige Behörde
§ 61
Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
§ 62
Warnmitteilung
§ 63
Löschung einer Warnmitteilung
§ 64
Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
§ 65
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
§ 66
Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 67
Bußgeldvorschriften
§ 68
Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an Schulen
§ 69
Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 70
Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
§ 71
Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
§ 72
Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen
Quelle
Verbesserungsvorschlag
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