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Bundesrepublik Deutschland
Verordnung über die Zuständigkeit für Leistungen der Sozialen Entschädigung für Berechtigte im Ausland (AuslZustV)
06.11.2023
i
Eingangsformel
§ 1
Regelungsgegenstand
§ 2
Örtliche Zuständigkeit bei Antragstellung durch Geschädigte
§ 3
Örtliche Zuständigkeit bei Antragstellung durch Angehörige, Hinterbliebene, Nahestehende und weitere Berechtigte
§ 4
Übergangsregelung
§ 5
Evaluation
§ 6
Inkrafttreten
Anlage I
(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)
Quelle
Verbesserungsvorschlag
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