Beta
Bundesrepublik Deutschland
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2 (AwSV)
19.06.2020
i
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
§ 1
Zweck; Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Grundsätze
§ 4
Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation
§ 5
Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen
§ 6
Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger
§ 7
Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht
§ 8
Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation
§ 9
Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung
§ 10
Einstufung fester Gemische
§ 11
Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
§ 12
Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
§ 13
Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels
§ 14
Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen
§ 15
Technische Regeln
§ 16
Behördliche Anordnungen
§ 17
Grundsatzanforderungen
§ 18
Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe
§ 19
Anforderungen an die Entwässerung
§ 20
Rückhaltung bei Brandereignissen
§ 21
Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen
§ 22
Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung
§ 23
Anforderungen an das Befüllen und Entleeren
§ 24
Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung
§ 25
Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3
§ 26
Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe
§ 27
Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften
§ 28
Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe
§ 29
Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
§ 30
Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen
§ 31
Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager
§ 32
Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen
§ 33
Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe
§ 34
Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus
§ 35
Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen
§ 36
Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen
§ 37
Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft
§ 38
Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
§ 39
Gefährdungsstufen von Anlagen
§ 40
Anzeigepflicht
§ 41
Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung
§ 42
Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung
§ 43
Anlagendokumentation
§ 44
Betriebsanweisung; Merkblatt
§ 45
Fachbetriebspflicht; Ausnahmen
§ 46
Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers
§ 47
Prüfung durch Sachverständige
§ 48
Beseitigung von Mängeln
§ 49
Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten
§ 50
Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
§ 51
Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern
§ 52
Anerkennung von Sachverständigenorganisationen
§ 53
Bestellung von Sachverständigen
§ 54
Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen
§ 55
Pflichten der Sachverständigenorganisationen
§ 56
Pflichten der bestellten Sachverständigen
§ 57
Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften
§ 58
Bestellung von Fachprüfern
§ 59
Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern
§ 60
Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern
§ 61
Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften
§ 62
Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben
§ 63
Pflichten der Fachbetriebe
§ 64
Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
§ 65
Ordnungswidrigkeiten
§ 66
Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen
§ 67
Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe
§ 68
Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
§ 69
Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
§ 70
Prüffristen für bestehende Anlagen
§ 71
Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern
§ 72
Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen
§ 73
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2) Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3) Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen
Anlage 3
(zu § 44 Absatz 4 Satz 2) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen
Anlage 4
(zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anlage 5
(zu § 46 Absatz 2) Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
Anlage 6
(zu § 46 Absatz 3) Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
Anlage 7
(zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)
Quelle
Verbesserungsvorschlag
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