Beta

Bundesrepublik Deutschland


Verordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundes (BEBußAktEV)

17.03.2021


§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Bußgeldakten bei
1.
den Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind,
2.
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und
3.
dem Bundesgerichtshof.