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Bundesrepublik Deutschland
Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen (BKADV)
13.04.2017
i
§ 1
Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale
§ 2
Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind
§ 3
Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 4
Personenbezogene Daten sonstiger Personen
§ 5
Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind
§ 6
Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung
§ 7
Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen
§ 8
Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten
§ 9
Dateien des Bundeskriminalamts nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 10
Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle
§ 11
Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle
Quelle
Verbesserungsvorschlag
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