§ 2
Kürzung der Dienstbezüge
Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.

