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Bundesrepublik Deutschland
Verordnung über Erhebungen zum Zustand des Waldbodens (BZEV)
29.06.2020
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§ 5
Datenübermittlung
Die Länder übermitteln dem Bund die Grunddaten in dem dafür bundeseinheitlich festgelegten Format.
Quelle
Inhaltsverzeichnis
Verbesserungsvorschlag
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