Beta

Bundesrepublik Deutschland


Verordnung über Erhebungen zum Zustand des Waldbodens (BZEV)

29.06.2020


§ 6
Bundesprobenbank

Der Bund unterhält eine Bundesprobenbank zur langfristigen Lagerung von Referenzproben von allen Aufnahmeflächen der Bodenzustandserhebung. Die Länder stellen der Bundesprobenbank nach jeder Probennahme entsprechendes Probenmaterial zur Verfügung.