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Bundesrepublik Deutschland
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin (BauZAusbV 2002)
01.08.2026
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§ 6
Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Quelle
Inhaltsverzeichnis
Verbesserungsvorschlag
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