Beta

Bundesrepublik Deutschland


Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV)

22.12.2025


§ 28
Deutsche Volkszugehörige

Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung erteilt werden.