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Bundesrepublik Deutschland


Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV)

22.12.2025


§ 38
Anwerbung und Vermittlung

Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.