Beta

Bundesrepublik Deutschland


Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV)

22.12.2025


§ 39
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Absatz 2 Nummer 9 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 eine Anwerbung oder Arbeitsvermittlung durchführt.